SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Schienenverkehrs in und um Zweibrücken“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Zweibrücken
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§ 2 Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken einzutragen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller derjenigen, die am Eisenbahnwesen interessiert sind.
  2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf folgende Aufgaben:
    • Förderung und Unterstützung der zum Erhalt und Betrieb der Bahnlinien in und um Zweibrücken not­wendigen Maßnahmen.
    • Durchführung von Fachvorträgen, Studienfahrten und Besichtigungen.
    • Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Probleme und Aufgaben des Schienenverkehrs
    • Beteiligung an der Erörterung aktueller verkehrspolitischer Fragen.
    • Sammlung von Unterlagen über das Eisenbahnwesen aus Vergangenheit und Gegenwart.
    • Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
  3. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
  4. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet, und nicht als Gewinnanteile an die Mitglieder ausgeschüttet oder ihnen in anderer Weise zugewendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
  7. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können auf schriftlichen Antrag werden:
    • - natürliche Personen - juristische Personen
    • Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
    • Liquidation (bei juristischen Personen)
    • - durch Austritt –durch Ausschluss
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer 6­wöchigen Frist jeweils zu Ende des Kalenderjahres möglich.
  3. Aus dem Verein wird ausgeschlossen,
    • - wer gegen die Vereinsziele gröblichst verstoßen hat
    • - wer trotz zweimaliger Aufforderung einer fälligen Beitragszahlung nicht nachkommt.
    • Über den Ausschluss befindet der Vorstand

§ 5 Mitgliederbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge nach Maßgabe einer besonderen Beitragsordnung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung Sie ist oberstes Organ und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten, wie die Wahl der übrigen Organe, Entgegennahme des Geschäftsberichtes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
    Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Der Vorstand.
    Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Kassenwart
    • den Beisitzern, deren Anzahl in der Geschäftsordnung festgelegt wird.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig
  4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
  6. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten - jeder für sich allein - den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  7. Zur Unterstützung des Vorstandes können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit beratender Funktion auf Dauer oder Zeit gebildet werden. Über die Anzahl der Ausschussmitglieder und deren Berufung entscheidet der Vorstand.

§ 7 Auflösung des Vereins

  1. Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu wählen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieser Beschluss muss enthalten, dass das Vermögen dem
  3. "Eisenbahnmuseum Neustadt/Weinstraße" der
    "Deutschen Gesellschaft für Eisenbahngeschichte"
  4. mit der Bestimmung zugewendet wird, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

§ 8 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 28.10.1991 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.


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